Regeln für den Besuch
Wir begrüßen Sie herzlich im LVR-Freilichtmuseum Kommern und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt. Um Ihren Besuch für alle so angenehm wie möglich zu gestalten und das Museum und seine Ausstellungen auch für die Zukunft zu erhalten, bitten wir Sie, diese Museumsordnung zu beachten. Sie ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Mit dem Betreten des Museumsgeländes erkennen Sie die in der Hausordnung getroffenen Regelungen an.
Hausordnung
I. Gegenstand der Nutzung
1. Träger des LVR-Freilichtmuseum Kommern ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Es wird vom Förderverein Rheinisches Freilichtmuseum Kommern e.V. unterstützt. Das Museum kann während der Öffnungszeiten in den der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen besucht werden. Einzelne Ausstellungsräume, Gebäude oder Gebäudeteile können zeitweilig geschlossen sein. Das Betreten der Baustellen ist grundsätzlich verboten.
2. Die Museumsgaststätten werden von der Rheinlandkultur GmbH betrieben.
II. Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten können dem Aushang im Kassenbereich entnommen werden.
2. Abweichende Öffnungszeiten sind möglich.
III. Eintritt
Die Eintrittsgeldregelung kann dem Aushang im Kassenbereich entnommen werden.
IV. Barrierefreiheit
Das Museumsgelände ist in weiten Teilen für Menschen mit Mobilitätseinschränkung zugänglich. Um Auskunft oder Hilfestellung zu erhalten, können sich Besucherinnen und Besucher an das Museumspersonal wenden. Detaillierte Informationen unter https://kommern.lvr.de/de/barrierefreiheit.html
V. Gefahrenhinweise
1. Die Gestaltung des Museumsgeländes und der Museumsgebäude orientiert sich an historischen Vorgaben und soll Ihnen möglichst authentische Einblicke in unsere Alltagsgeschichte vermitteln. Deshalb können sie den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen oft nicht gerecht werden. Unzureichende Lichtverhältnisse, steile Treppen, niedrige Geländer, niedrige Deckenhöhen, unebene Bodenbeläge, niedrige Türöffnungen, ausgetretene Stufen, nicht eingezäunte Teiche, freilaufende Tiere usw. verlangen daher besondere Vorsicht. Auf eine erhöhte Unfallgefahr bei Glätte wird ausdrücklich hingewiesen. Aus Sicherheitsgründen dürfen die Wege, sofern nicht gesondert ausgeschildert, nicht verlassen werden. Bei Dunkelheit birgt das nur sporadisch ausgeleuchtete Museumsgelände besondere Gefahren. Die Besuchenden betreten das Gelände des LVR-Freilichtmuseums Kommern auf eigene Gefahr und Verantwortung. Grundsätzlich ist jede Form der Haftung ausgeschlossen.
2. Mit der Vorführung historischer Techniken können Gefahren verbunden sein. Unter anderem wird mit offenem Feuer oder Öfen gearbeitet. Wir bitten darum, den vom Vorführpersonal angeordneten Sicherheitsabstand einzuhalten.
VI. Verhaltensregeln
1. Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder gefährdet und Museumsobjekte nicht beschädigt werden.
2. Kindern unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Kinder ab 8 Jahren, die das Museum im Rahmen einer Veranstaltung, z.B. einer Kinderführung oder eines Workshops besuchen, können dies auch unbegleitet tun, allerdings muss das Kind angemeldet und die Kontaktdaten des*der Erziehungsberechtigten müssen hinterlegt worden sein. Wir verweisen auf die Aufsichtspflicht gemäß § 1631 BGB: Alle Erziehungsberechtigten (bspw. Eltern oder Begleitpersonen von Gruppen) sind für das angemessene Verhalten der von ihnen beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen verantwortlich und haften für ein
etwaiges Fehlverhalten. Die Aufsichtspflichtigen dürfen ihre Gruppe nicht verlassen und haben auch in der Museumsgastronomie der in der Museumsherberge ihrer Verantwortung nachzukommen.
Erfolgt der Museumsbesuch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Klassenverband, in der KiTa-Gruppe etc., geht die Aufsichtspflicht an die begleitenden Lehrer*innen bzw. Erzieher*innen über. Sie werden gebeten, bei der Gruppe zu bleiben. Eine Ausnahme ist möglich, wenn Schüler*innen das LVR-Museum zu Unterrichtszwecken außerhalb des Klassenverbandes besuchen, z.B. für Recherchen im Rahmen einer Projektarbeit. Ein entsprechender Nachweis an der Museumskasse muss erbracht werden.
3. Ausgestellte Objekte, Einrichtungs- und Sammlungsgegenstände dürfen weder berührt, beschmutzt, entwendet noch zerstört werden.
4. In den Museumsgebäuden ist der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet. Das Rauchen ist aufgrund erhöhter Feuergefahr im gesamten Museumsgelände verboten. „Raucherbereiche“ sind entsprechend gekennzeichnet.
5. Im Freilichtmuseum hat die Müllvermeidung zentrale Bedeutung. Bitte unterstützen Sie uns und produzieren keinen Müll. Falls doch, nehmen Sie bitte Ihre Abfälle nach Ihrem Museumsbesuch wieder mit und entsorgen Sie diese außerhalb des Museums in den dafür vorgesehenen Behältnissen.
6. Foto- und Filmaufnahmen sind im Museum nur zu privaten Zwecken zulässig. Die Verwendung von Stativen, Blitzlicht und anderen künstlichen Lichtquellen sowie von Drohnen ist dabei nicht erlaubt; Ausnahmen genehmigt die Museumsleitung. Bei Aufnahmen, die gewerblich genutzt werden sollen, ist eine vorherige Zustimmung der Museumsverwaltung einzuholen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Urheber- und des Persönlichkeitsrechts wird hingewiesen.
7. Das Befahren des Museumsgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Ausnahmen genehmigt die Museumsleitung.
8. Nutz- und Wildpflanzen im Museum können bei Berührung oder Verzehr Gesundheitsschäden verursachen. Sie dürfen nicht geerntet, entfernt, verzehrt oder beschädigt werden. Der Aufenthalt innerhalb der Umzäunungen der Teiche, Felder oder Weiden ist nicht zulässig.
9. Hunde sind im Museumsgelände an der kurzen Leine zu führen (Rollleinen müssen arretiert werden) und dürfen nicht in die historischen Gebäude und Ausstellungen mitgenommen werden. Auf dem Spielplatz sind Hunde nicht erlaubt.
10. Blindenhunde oder andere Assistenzhunde sind überall im Museum, in Gebäuden, den Ausstellungsräumen und in den Gaststätten auf dem Museumsgelände erlaubt. Ihr Hund sollte mit einem entsprechenden Geschirr/Halsband gekennzeichnet sein, damit unser Besucherservice und andere Besucherinnen und Besucher den Hund als Blinden- oder Assistenzhund erkennen können. Idealerweise hat Ihr Hund einen Berechtigungsschein, der die Ausbildung zum Assistenzhund nachweist.
11. Die im Museum gehaltenen Tiere dürfen nicht gefüttert, gestreichelt, beunruhigt oder belästigt werden. Dies gilt auch für die frei laufenden Tiere.
12. Hundekot bitte in geeigneten Behältnissen (Tüten) einsammeln und über die Abfallbehälter entsorgen. Durch den Kot können Krankheiten auf die seltenen Haustierrassen im Museumsgelände übertragen werden.
13. Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben.
14. Im Gelände und in einigen Ausstellungshallen findet eine Videoüberwachung statt. Diese dient ausschließlich dem Schutz der Ausstellungsobjekte vor Diebstahl und Beschädigung.
15. Bei akuten Wetterwarnungen (Stufen 1 bis 4 des Deutschen Wetterdienstes) behalten wir uns das Recht vor, den Zugang zum Museumsgelände zu verweigern und das Museum zu räumen. . Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei winterlichen Verhältnissen erfolgt weder eine Räumung der Wege im Museumsgelände noch des Museumsparkplatzes.
VII. Anordnung für den Einzelfall
Das Museumspersonal handelt im Auftrag der Museumsleitung. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Werden die Museumsordnung oder die Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, so kann den betreffenden Personen der weitere Aufenthalt im Museumsgelände untersagt werden.
VIII. Hausverbot
Bei Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Anweisungen des Museumspersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. In diesen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
IX. Epidemien und Pandemien
Im Falle von Epidemien und Pandemien sind die vorgesehenen Hygienemaßnahmen der Behörden einzuhalten. Zudem sind weitere Maßnahmen, die nur das Museum betreffen, möglich. Auf diese wird im Eingangsbereich sowie auf der Homepage hingewiesen. Das Betreten des Museums erfolgt bezüglich des Restrisikos auf eigene Gefahr.
X. Haftung
1. Der LVR haftet bei Sachschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Besucherinnen und Besucher haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Kommern, 31.05.2023
Dr. Carsten Vorwig
Leiter des LVR-Freilichtmuseums Kommern